Haben Sie Fragen zum Bewerbungsprozess, zu den Förderbedingungen oder den förderfähigen Kosten des Projektfonds Kulturplan Lausitz (Brandenburg)? In unseren FAQs finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Schauen Sie hier nach, bevor Sie Ihren Antrag einreichen – das kann Ihnen bei der Vorbereitung helfen.
Fragen zur Förderung allgemein
Wer kann einen Fördermittelantrag stellen?
- Einen Antrag stellen können juristische Personen, die ihren Sitz in der brandenburgischen (Nieder-)Lausitz haben (in einem der Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Spree-Neiße, Oberspreewald-Lausitz und der Stadt Cottbus).
- Für die Antragsberechtigung reicht es nicht aus, wenn der Wirkungsschwerpunkt in der Niederlausitz liegt. Es muss der Hauptsitz der antragstellenden, juristischen Person dort gegeben sein.
- Gefördert werden Projekte aus allen Kultursparten, von kleinen Vor-Ort-Initiativen bis hin zu größeren, überregionalen und strategischen Projekten.
- Natürliche Personen sind nicht antragsberechtigt, können aber als Kooperationspartner:innen im Förderprogramm aktiv werden.
- Juristische Personen des privaten Rechts sind: Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Eingetragene Genossenschaft, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Eingetragener Verein, Wirtschaftlicher Verein, Stiftungen des privaten Rechts
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind: Gebietskörperschaften (z. B. Gemeinden), Personalkörperschaften (z. B. Handwerksinnungen, Rechtsanwaltskammern, Architektenkammern), Anstalten (z. B. Rundfunkanstalten), Stiftungen des öffentlichen Rechts
Welche Projekte werden gefördert?
- Mit der Zuwendung sollen Projekte gefördert werden, die mittel- und langfristig das vielfältige kulturelle Erbe und Leben der Lausitz stärken, um den Strukturwandel in der Region aktiv mitzugestalten und neue Zukunftsperspektiven zu eröffnen. Durch die Unterstützung partizipativer und integrativer Projekte sollen die kulturelle Teilhabe gefördert und der gesellschaftliche Zusammenhalt gestärkt werden. Auch Vorhaben, die die Vernetzung von Kulturakteur:innen und anderen Akteur:innen befördern, die Region überregional sichtbarer machen oder das kreative Potenzial in der Region mobilisieren können gefördert werden. Gefördert werden ebenfalls Projekte, die Objekte der Industriekultur in lebendige neue Orte transformieren. Dies schließt Ideen und Konzeptionen ein, die einen Beitrag zur praktischen Fortschreibung des „Kulturplans Lausitz" leisten können.
- In besonderem Maße gefördert werden sollen zudem Vorhaben und Ideen, die landkreisübergreifend angelegt sind, die Vernetzung verbessern und die Sichtbarkeit der Lausitzer Kulturlandschaft befördern.
- Aufbauend auf den historischen Bezügen und dem heutigen Kulturleben können und sollen mit den Projektanträgen auch gänzlich neue Formate entwickelt und implementiert werden.
- Außerdem sind ausdrücklich auch spartenübergreifende und interdisziplinäre Projekte willkommen.
- Maßnahmen zum Transfer der jeweiligen Projekte auf andere Regionen und/oder Bundesländer werden begrüßt.
Kann auch ein bereits existierendes Format gefördert werden?
- Der Projektfonds zielt nicht auf eine strukturelle Förderung von bereits existierenden Formaten bzw. Veranstaltungen ab. Denkbar sind hingegen Erweiterungen und inhaltliche Weiterentwicklungen.
- Gibt es eine Erweiterung eines bereits bestehenden Formats, sollte dies im Antrag deutlich gemacht und genauer erläutert werden.
- Dabei sollte die Besonderheit des weiterführenden Vorhabens dargelegt werden und auf die Notwendigkeit der zusätzlichen Förderung auch in Abgrenzung zu bestehenden Unterstützungen eingegangen werden.
Werden auch Projekte aus der sächsischen Lausitz oder weiteren angrenzenden Gebieten gefördert?
- Nein, es werden ausschließlich Kulturprojekte aus der brandenburgischen Lausitz gefördert.
- Inhaltliche Kooperation mit Akteur:innen aus der Kulturszene im sächsischen Teil der Lausitz sind jedoch möglich. Allerdings kann sich die Finanzierung aus dem Fonds nur auf den beschriebenen brandenburgischen Teil der Lausitz beziehen.
- Ausgaben, die etwa im Rahmen von Teilprojekten außerhalb der brandenburgischen (Nieder-)Lausitz (also nicht in einem der Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Spree-Neiße, Oberspreewald-Lausitz und der Stadt Cottbus) anfallen, sind daher nicht förderfähig.
Ist der Wettbewerb ein einmaliger Aufschlag?
- Ziel des Fonds ist es, in den Jahren 2025 bis 2028 Kulturprojekte bzw. Kulturprojektideen zu unterstützen.
- Der Wettbewerb wird in 2026 und voraussichtlich 2027 nochmals stattfinden.
Wie ist der Projektfonds Kulturplan Lausitz aufgesetzt?
- Die Förderung erfolgt als Fehlbedarfsfinanzierung.
- Bei einer Fehlbedarfsfinanzierung übernimmt der:die Fördermittelgeber:in nur den Teil der Kosten, der nach Abzug aller eigenen Mittel, Einnahmen und anderer Förderungen noch offenbleibt.
- Eigenmittel, Drittmittel oder andere Förderungen sind daher vorrangig einzusetzen.
- Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem Betrag, der zur Deckung der verbleibenden Finanzierungslücke erforderlich ist.
Gibt es eine Anschlussfinanzierung?
- Nach aktuellem Stand ist keine Anschlussfinanzierung geförderter Projekte geplant, daher sind Folgefinanzierungen in dieser Form nicht vorgesehen.
- Strukturen, die im Rahmen des Projektfonds aufgebaut werden, sollten sich mittel- bis langfristig selbst tragen.
Fragen zum Antrag
In welcher Form und bis wann reiche ich meinen Antrag ein?
- Die Antragsformulare sind während des Bewerbungszeitraums online auf der Seite des Projektfonds Kulturplan Lausitz verfügbar.
- Benötigt werden Angaben zum Vorhaben sowie zur:zum Antragsteller:in sowie ein Ausgaben- und Finanzierungsplan.
- Die Unterlagen sind bis zum 21. November 2025 per E-Mail mit einer maximalen Datenmenge von 10 MB an folgende Adresse zuzusenden: projektfonds@kultur-lausitz.eu
- Zusätzlich sind die Unterlagen bis 28. November 2025 (Poststempel) an folgende Adresse zu senden: actori GmbH, Gundelindenstr. 2, 80805 München
Welche Referenzen können dem Antrag beigefügt werden?
- Es besteht keine Verpflichtung, sondern die Option max. fünf Referenzen einzureichen.
- Referenzen können die Qualifikation der:des Antragsteller:in nachweisen.
- Dabei können z. B. Darstellungen von bereits durchgeführten Projekten oder Empfehlungsschreiben (Letter of Intent) eingereicht werden.
Können auch Bilder/Fotos oder andere Dokumente dem Antrag beigefügt werden?
- Dem Antragsformular, welches zwingend auszufüllen ist, kann eine weitere ausführlichere Projektbeschreibung beigefügt werden (Kategorie A: max. 3 DIN A4 Seiten; Kategorie B: max. 5 DIN A4 Seiten; Kategorie C: max. 10 DIN A4 Seiten).
- Hinsichtlich des Formats für die weitere Projektbeschreibung gibt es keine weiteren Vorgaben. Es kann sich sowohl um einen Text, ein Bild, ein Foto o. Ä. handeln.
- Zudem können Antragsteller:innen der Kategorien B und C max. 1 Minute Video-Material einreichen z. B. zur besseren Visualisierung eines Kunstprojektes.
Kann ich meinen Antrag nach der Einreichung ändern?
- Anträge können bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist (21. November 2025) geändert werden.
Kann ein:e Projektträger:in mehr als einen Antrag stellen?
- Die Einreichung von maximal zwei Anträgen ist möglich, sofern es sich bei den Projekten um inhaltlich und ressourcenmäßig klar abgrenzbare Vorhaben handelt.
Kann eine Projektleitung für ein beantragtes Projekt durch eine Honorarkraft wahrgenommen werden?
- Ja, dies ist möglich und möglicherweise einfacher zu handhaben. Sofern für das Projekt befristete Anstellungen erfolgen sollen, sind hierzu Tätigkeitsdarstellungen und -bewertungen vorzulegen.
- Die Kosten für fest angestellte Personen sind grundsätzlich nicht förderfähig, es sei denn, sie haben außerhalb ihrer Tätigkeit verfügbare Stundenkontingente, die sie in das Projekt einbringen (Prinzip der Zusätzlichkeit).
- Sollen Stunden von Mitarbeitenden aufgrund des beantragten Projekts aufgestockt werden (max. 40 Stunden/Woche), dann können diese Personalkosten separat abgerechnet und gefördert werden. Die Aufstockung, die sich nur auf Projekttätigkeiten beziehen darf, ist entsprechend nachzuweisen (Prinzip der Zusätzlichkeit).
Kann ich einen Förderantrag erneut einreichen?
- Ja, bei einer erneuten Ausschreibung ist dies möglich, sofern die Kategorie ausgeschrieben wird.
Fragen zur Auswahl der Projekte
Welche Bewertungskriterien gibt es?
- Die Grundlage der Wertungskriterien bilden die Kulturpolitische Strategie des Landes Brandenburg 2024 sowie der „Kulturplan Lausitz“:
- Wichtige Kriterien sind insbesondere:
- Kulturelle Teilhabe:
- Hierzu gehören der Einsatz aktivierender und partizipativer Methoden der Kulturvermittlung zur Ansprache besonders jüngerer Zielgruppen sowie die Einbeziehung unterrepräsentierter Perspektiven und Personen(gruppen) in die Projektkonzeption und -umsetzung.
- Regionaler Bezug und Vernetzung:
- Kooperation und Sichtbarkeit der Lausitzer Kulturlandschaft, auch in Form von spartenübergreifender Vernetzung
- Überregionale, landkreis- bzw. länderübergreifende Ausrichtung des Projektes
- Mögliche Vorbildfunktion für andere Regionen und/oder Bundesländer
- Transformationspotenzial:
- Erprobung neuer Formen der Vermittlung in Bezug auf Methoden und Inhalte des Projekts
- Erfahrbarmachung des kulturellen Erbes und des kulturellen Lebens für die langfristige Entwicklung der Lausitz
- Qualifikation Antragsteller:in:
- Erfahrungen der Antragsteller:innen mit ähnlichen Projekten bzw. Qualifikationen und Leistungsfähigkeit der:des Antragsteller:in
- Darstellung bzw. Akquise zusätzlicher Mittel:
- Sicherung der Dritt- oder Eigenmittel, ggfs. Kofinanzierung oder anderweitig akquirierte Fördermittel (bspw. durch Kommunen)
- Kulturelle Teilhabe:
Was passiert, wenn mein Projekt abgelehnt wird?
- Abgelehnte Projekte der Förderrunde 2026 werden bis Anfang 2026 schriftlich über die Absage informiert.
- Eine wiederholte Bewerbung bei erneuter Ausschreibung ist möglich.
Fragen zum Projektbeginn und Ablauf
Wann werde ich über die Entscheidung der Jury für die Ausschreibung 2026 informiert? werde ich über die Entscheidung der Jury informiert?
- Die Bekanntgabe der Förderentscheidung erfolgt voraussichtlich im Dezember 2025.
- Projekte, die keine Förderung erhalten, werden voraussichtlich im Dezember 2025 benachrichtigt.
Wann darf ich mit dem Projekt der Förderrunde 2026 beginnen?
- Projekte können ab 01.01.2026 starten.
- Ein verbindlicher Anspruch auf die Fördermittel erfolgt mit Zugang des Fördervertrages. Ein Projekt, das vorzeitig – vor Bekanntgabe des Fördervertrages oder ohne Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns – begonnen wird, ist nicht förderfähig.
Kann ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn beantragt werden?
- Ja, die Beantragung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns ab 01.01.2026 ist möglich.
- Mit dieser Zustimmung dürfen Projektträger:innen auf eigenes Risiko mit der Maßnahme beginnen, ohne den Anspruch auf Förderung zu verlieren.
- Kann jedoch kein Fördervertrag geschlossen werden, tragen die Antragsteller:innen alle bis dahin entstandenen Kosten selbst.
Fragen zu Kosten und Finanzierung
Bis zu welcher Höhe werden Kosten abgedeckt?
- Die Projekte werden bis zu 90 % (in der Systematik der Fehlbedarfsfinanzierung) gefördert.
- Der Förderbetrag kann zwischen 2.500 und 150.000 Euro pro Jahr bzw. 300.000 Euro gesamt (jährlich bis zu 100.000 Euro) betragen.
- Insgesamt stehen im Jahr 2026 etwa eine Million Euro zur Verfügung.
Wie muss ein Eigenanteil oder eine Kofinanzierung eingebracht werden?
- Der erforderliche Eigenanteil bzw. Kofinanzierung von mindestens 10 % kann durch Eigenmittel, Leistungen Dritter (Spenden, Stiftungen, etc.) sowie weitere öffentliche Fördermittelgeber:innen eingebracht werden.
- Bundesmittel sind ausgeschlossen.
Kann für die Kofinanzierung auch von einer Unterstützung durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur Brandenburg (MWFK) ausgegangen werden bzw. wie stehen die Chancen einer 100% Förderung?
- Der Projektfonds sieht eine 90 % Förderung vor, mit der grundsätzlich geplant werden soll. Eine 100 % Förderung ist daher ausgeschlossen.
- Die Kofinanzierungsmittel können aus ganz unterschiedlichen Quellen kommen. Eine Kofinanzierung durch anderweitige Bundesmittel ist jedoch ausgeschlossen.
- Derzeit kann keine Förderquote über 90 % gewährt werden.
Können unbare Eigenleistungen anerkannt werden?
- Unbare Eigenleistungen, wie die Bereitstellung von Räumen oder Arbeitszeit, werden im Rahmen des Projektfonds wertschätzend zur Kenntnis genommen.
- Sie können im Finanzierungsplan als informativer Hinweis aufgenommen werden, jedoch ohne Angabe eines fiktiven Betrags.
- Eine finanzielle Anrechnung als Eigenmittel oder Kofinanzierung ist daher nicht möglich.
Werden ehrenamtliche Leistungen als Eigenmittel anerkannt?
- Ehrenamtliche Leistungen können nachrichtlich in Finanzierungspläne aufgenommen werden, werden jedoch nicht als Eigenmittel anerkannt.
Wie und wann müssen Eigenmittel bzw. die Kofinanzierung nachgewiesen werden?
- Alle Einnahmepositionen sind vor Vertragsabschluss durch prüffähige Unterlagen nachvollziehbar zu belegen und in Kopie beizufügen (z. B. vorliegende Zuwendungs- und/oder Bewilligungsbescheide, Spenden- oder Sponsoringzusagen, Verträge oder Inaussichtstellungen).
- Eigenmittel können durch Kontoauszüge oder auch Wirtschaftspläne nachgewiesen werden.
- Die Unterlagen sollten bestenfalls vor der Jury-Entscheidung Anfang Dezember 2025 vorliegen. Auch kann zwischenzeitlich mit Inaussichtstellungen gearbeitet werden.
- Können finale Zusagen von den entsprechenden Träger:innen z. B. aufgrund erforderlicher Gremienbeschlüsse erst später erbracht werden, kann dies beim Antrag vermerkt und die Nachweise bis spätestens 28. Februar 2026 nachgereicht werden.
- Förderverträge können erst geschlossen werden, wenn alle erforderlichen Nachweise vorliegen.
Wie kann der Nachweis für die Notwendigkeit der Förderung erbracht werden?
- Grundsätzlich zu beachten ist, dass es sich um eine Fehlbedarfsfinanzierung handelt. Dies bedeutet, dass eigene Mittel vor Verwendung der Fördermittel des Projektfonds Kulturplan Lausitz auszugeben sind.
- Nachzuweisen sind auf der einen Seite die Eigenmittel und auf der anderen Seite die Notwendigkeit. Dies kann je Antragsteller:in unterschiedlich erfolgen.
- Es besteht z. B. die Möglichkeit, ein eigenes Projektkonto einzurichten und über dieses die notwendigen Nachweise zu erbringen.
- Auch kann z. B. der Haushalt mit Informationen der (nicht) vorhandenen Mittel als Nachweis herangezogen werden.
Welche Kosten werden durch die Förderung abgedeckt?
- Förderfähig sind insbesondere nicht-investive Sach- und Personalausgaben, z. B.
- Personalausgaben für Projektpersonal
- Honorare/Gagen
- Material- und Mietkosten
- Anschaffungen und Baumaßnahmen, wenn sie eine wesentliche Voraussetzung für das jeweilige Projektziel darstellen
- Nicht förderfähig sind Personalausgaben von bereits beschäftigtem Personal. Sollten Stunden von Mitarbeitenden aufgrund eines Projekts aufgestockt werden (max. 40 Stunden/Woche), dann können diese Personalausgaben gefördert werden.
- Die Summe aus Investitionen und Baumaßnahmen einschließlich der Baunebenkosten darf im Einzelfall bis zu 50 % der Gesamtausgaben betragen, wenn sie eine wesentliche Voraussetzung für das jeweilige Projektziel bildet.
Kann man Personalkosten beantragen?
- Ja, Personalkosten sind förderfähig. Dies gilt insb. für Ausgaben für Projektpersonal sowie Honorare/Gagen.
- Es können keine Vortragshonorare, Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen an Mitarbeitende gezahlt werden, wenn deren Projekt-Tätigkeiten im Zusammenhang mit ihrer hauptamtlichen Beschäftigung stehen.
- Mitarbeitende und Funktionsträger:innen der:des Projektträger:in dürfen keine Provisionen oder andere Zahlungen für die Akquise von Drittmitteln erhalten.
- Die Beschäftigten dürfen nicht bessergestellt werden als vergleichbare (Bundes-)Bedienstete im öffentlichen Dienst, es sei denn, eine abweichende tarifvertragliche Regelung liegt vor. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.
- Für die Vergütung ehrenamtlicher Tätigkeiten gelten die "Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes" (GMBl 2002, S. 92) als Obergrenze. Ehrenamtlich Tätigen dürfen grundsätzlich keine weiteren Entgelte gezahlt werden, sofern sie bereits eine Aufwandsentschädigung erhalten haben.
Gibt es Richtlinien/-werte für Honorare bzw. eine Deckelung?
- Für freie und professionelle Kulturschaffende gibt es seit 1. Juli 2024 Vorgaben zu Mindest-Richtwerten. Dabei ist das Merkblatt zu Honoraruntergrenzen zu beachten, welches sich in den weiteren Dokumenten zum Download auf der Seite des Projektfonds Kulturplan Lausitz findet.
- Aus diesem Grund ist es auch nicht möglich, Pauschalen für Honorarkräfte o. Ä. zu bezahlen.
- Eine Prüfung im Hinblick auf Angemessenheit der Honorarsätze sollte im Rahmen des Auswahlverfahrens, spätestens jedoch im Zuge der Erstellung der Fördervereinbarung, erfolgen.
Kann man Reisekosten beantragen?
- Ja, Reisekosten können beantragt werden.
- Die Berechnung richtet sich nach den Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) sowie der Auslandsreiseverordnung (ARV). Diese gelten als Obergrenze für die erstattungsfähigen Kosten. Dabei ist auch das Rundschreiben BMI vom 31.03.2010 (Allgemeine Vorschrift zum Bundesreisekostengesetz) zu beachten, welches sich in den weiteren Dokumenten zum Download auf der Seite des Projektfonds Kulturplan Lausitz findet. Es ist die „kleine Wegestreckenpauschale“ von 0,20 Euro pro Kilometer anzuwenden.
- Flugreisen sind grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen. In begründeten Ausnahmefällen können sie jedoch nach vorheriger Zustimmung der Zuwendungsgeberin oder des Zuwendungsgebers finanziert werden.
Können Büromieten abgerechnet werden, wenn noch keine Räumlichkeiten vorhanden sind?
- Die:Der Antragssteller:in muss eine nachvollziehbare Projekt-Kalkulation durchführen. Mieten sind Sachausgaben und förderfähig, wenn sie zusätzlich zu bereits bestehenden Büroflächen der:des Träger:in im Zuge der Projektumsetzung notwendig sind.
- Die Abrechnung muss letztlich auf Basis von rechtsgültigen (Miet-)Verträgen erfolgen.
Sind Ausgaben für Bewirtung, z. B. externe Teilnehmende eines ganztägigen Netzwerktreffens, zuwendungsfähig?
- Die Förderpraxis sieht die Anerkennung von Bewirtungsausgaben regelmäßig nicht vor. Ausnahmen von der Nichtzuwendungsfähigkeit von Ausgaben für Bewirtung bestehen im Bereich der Projektrealisierung mit Kindern und Jugendlichen. Dabei sind die Grundsätze der Verfahrensrichtlinie zur Bewirtungspraxis vom 22.05.2007 zu beachten.
- Die Bewirtung Externer an Netzwerktreffen kann insoweit nur mit Eigenmitteln erfolgen. Diese nicht zuwendungsfähigen Ausgaben dürfen deshalb auch nicht Bestandteil des Finanzierungsplans sein und sind herauszurechnen. Dabei sind auch die Verfahrensrichtlinien des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) zur Bewirtungspraxis zu beachten, welche sich in den weiteren Dokumenten zum Download auf der Seite des Projektfonds Kulturplan Lausitz finden. In dieser sind auch Ausnahmefälle für z. B. hochrangige Gäste zu finden.
Kann in den Kosten eine Verwaltungskostenpauschale angesetzt werden?
- Verwaltungskostenpauschalen zur Umsetzung des Projekts sind nicht förderfähig.
- Allerdings ist die Zusammenfassung von Ausgaben, die für sich genommen zur Überprüfung der Angemessenheit im Antrag auszuweisen und direkt dem Projekt zuzurechnen sind, in folgende Obergruppen möglich:
- Büro: Telefon, E-Mail, Internet, Briefkorrespondenz und Porto, Büromaterial, wie etwa Büro-Kleingeräte, Stifte, Papier, Druckerpatronen und sonstiges Verbrauchsmaterial
- Miete/Mietnebenausgaben: Miete, Heizung, Wasser, Strom
- Personalnebenausgaben: Arbeitgeber:innen-Anteile aus Berufsgenossenschaftsbeiträgen und Personalausgaben-Umlagen, soweit sie nicht als direkt zurechenbare Personalausgaben des Projektes nachgewiesen werden
Wann und wie kann ich die Fördermittel für mein bewilligtes Projekt abrufen?
- actori wird sich diesbezüglich mit den einzelnen Projektträger:innen auf die Auszahlungsmodalitäten verständigen. Grundlage sind dabei die Vorgaben zu Fristen etc.
- Zunächst sind grundsätzlich die eigenen Mittel zu verwenden (Stichwort Fehlbedarfsfinanzierung).
- In regelmäßigen Abständen können benötigte Mittel abgerufen werden. Nach Zahlungseingang sind diese zur Vermeidung von Zinsen in max. sechs Wochen zu verausgaben.
Wann müssen die abgerufenen Fördermittel verwendet werden?
- Die Fördermittel müssen nach Zahlungseingang innerhalb von sechs Wochen verausgabt werden.
Wie wirkt sich eine nachträgliche Änderung im Finanzierungsplan auf die Höhe der Förderung aus?
- Über Änderungen im Finanzierungsplan muss actori umgehend informiert werden.
- Wenn sich die Gesamtausgaben für das Projekt nach der Bewilligung verringern oder zusätzliche Finanzierungsmittel (wie Fördermittel Dritter) hinzukommen, wird die Fördersumme – im Sinne der Fehlbedarfsfinanzierung – entsprechend angepasst.
- Wichtig ist, dass die Förderquote von 90 % nicht überschritten wird.
Fragen zu sonstigen Verpflichtungen
Was ist in Bezug auf Öffentlichkeitsarbeit und Marketing zu beachten?
- Die Projekte sollen durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit begleitet und bekannt gemacht werden. Die Lausitz-Kultur-Koordinierungsstelle (LKK) steht hierfür unterstützend zur Verfügung.
- Eine nachträgliche Änderung des Projektnamens ist grundsätzlich nicht möglich. Sollte eine Anpassung dennoch erforderlich sein, ist vorab eine Abstimmung mit actori erforderlich.
- Auf der Startseite des Internetauftritts sowie in sämtlichen Publikationen, z. B. Programmheften, sind die Logos des BKM sowie des Landes Brandenburg in der aktuellen Version des Förderhinweises aufzunehmen. Vorgaben zur Logointegration werden mit dem Fördervertrag mitgeteilt.
- Die:Der Projektträger:in hat zudem die Öffentlichkeitsarbeit des Bundes zu unterstützen und den Bund in eigene öffentlichkeitswirksame Maßnahmen einzubeziehen z. B. durch Anfrage von Bundesvertretenden bei größeren Vor-Ort-Veranstaltungen.
- Eine angemessene Dokumentation der Projekte ist vorzusehen und im Projektantrag zu berücksichtigen.
- Gegebenenfalls findet jeweils am Jahresende eine Präsentationsveranstaltung vor einer breiten Öffentlichkeit sowie Entscheidungsträger:innen statt, bei der die Projektträger:innen die durchgeführten Projekte vorstellen.
- Detaillierte Informationen dazu finden sich bei einem positiven Förderbescheid im Fördervertrag.
Was gilt es für die geförderten Projektträger:innen zu beachten?
- Über sämtliche Änderungen im Projektverlauf ist actori zu informieren. Inhaltliche Änderungen sind zudem seitens MWFK genehmigungspflichtig. Weitreichende Änderungen im Finanzplan (über 20 % in den Ausgabenkategorien) sind zudem genehmigungspflichtig.
- Im Sinne der Nachhaltigkeit sollen im Rahmen der Projektumsetzung umweltschonende Materialien verwendet werden. Nach Möglichkeit sollen öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden.
- Projektträger:innen sollen zu den Zielen des Projektfonds einen Beitrag leisten. Dazu gehören insgesamt die Stärkung des Kulturtourismus und der Kreativwirtschaft in der Region, die touristische Vermarktung, die Kooperation zwischen der Kunst-, Kultur- und Kreativszene sowie die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements in der Region.
- Detaillierte Informationen dazu finden sich bei einem positiven Förderbescheid im Fördervertrag.
- Durch begleitende Vernetzungsformate innerhalb des Projektfonds wird darüber hinaus der Austausch zwischen den geförderten Projekten selbst gefördert und die Zusammenarbeit in der Region weiter gestärkt.
Was passiert nach Abschluss der Förderung?
- Eine ordnungsgemäße Dokumentation und fristgerechte Übermittlung des Verwendungsnachweises und der Kommunikationsmittel sind einzureichen.
- Es ist sind Zwischen- und Endverwendungsnachweise ein Verwendungsnachweis (u. a. bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis) einzureichen. Anforderungen und Fristen teilt actori bei Vertragsabschluss mit.
- Sämtliche Belege, Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt sind auf Nachfrage bereitzuhalten.